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Vereinbarung Nutzungsrechte

Für die Nutzung unserer Artikel- und Bilddaten, bitten wir Sie zunächst unsere Nutzungsvereinbarung zu unterzeichnen. Dies können Sie in wenigen Schritten über das nachfolgende Formular. Hierbei ist wichtig, dass Sie Freigabeberechtigt sind.

Lizenzvertrag

zwischen


der ASATEX® - Aktiengesellschaft
August-Borsig-Straße 2
50126 Bergheim


- im Folgenden „Lizenzgeber“ genannt -
und

- im Folgenden „Lizenznehmer“ genannt –

Präambel

(1) Der Lizenzgeber ist Urheber bzw. Inhaber von Nutzungs- und Verwertungsrechten an auf der Webseite „https://www.asatex.eu“ bereitgestellten und unter der URL www.at-data.eu/image-overview.pdf einzeln aufgeführten Fotografien, Datenblättern, Konformitätserklärungen, Flyern und Artikeldaten (nachfolgend insgesamt „Werke“), die Gegenstand dieses Vertrags sind. Diese Werke unterliegen dem urheberrechtlichen Schutz.
(2) Der Lizenznehmer möchte die Werke im Rahmen der von ihm betriebenen und verantworteten Webseite (im Folgenden: “Webseite“) sowie des Social-Media-Auftritts (im Folgenden: “Social-Media“) umfassend verwerten und kommerziell nutzen. Vor diesem Hintergrund schließen die Parteien folgenden Lizenzvertrag über die Nutzung der Werke des Lizenzgebers durch den Lizenznehmer (im Folgenden: „Vertrag“):

§ 1 Vertragsgegenstand


(1) Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer unter Berücksichtigung der AGB des Lizenzgebers (abrufbar unter www.asatex.eu/AGB) widerruflich einfache Verwertungs- und Nutzungsrechte an den Werken unter den nachfolgenden Maßgaben ein

a. Die Übertragung der Rechte erfolgt mit der Absendung dieser vollständig ausgefüllten und  digital unterzeichneten Vereinbarung vom Lizenznehmer an den Lizenzgeber.
b. Die Verwertungs- und Nutzungsrechte werden räumlich auf nachfolgendes Gebiet beschränkt: Deutschland
c. Die Werke dürfen vom Lizenznehmer nicht unterlizenziert werden.
d. Der Lizenznehmer darf die Lizenz nicht auf Dritte übertragen.
e. Die Rechtseinräumung umfasst sowohl die Verwendung der Werke im Ganzen wie auch in Teilen sowie ebenfalls in Verbindung mit anderen Werken.

(2) Die Übertragung der Rechte auf den Lizenznehmer beinhaltet die nachfolgenden Nutzungsarten:

a. die digitale die Speicherung und Verwendung der Werke auf der Webseite des Lizenznehmers sowie in Social-Media (Vervielfältigung).
b. die Einbindung der Werke auf der Webseite des Lizenznehmers sowie in Social-Media zu kommerziellen Zwecken (öffentlichen Zugänglichmachung).
c. die Verwendung der Werke für Werbemaßnahmen und zur Vermarktung von Produkten in gedruckter Form, die Verwendung der Werke für Werbemaßnahmen und zur Vermarktung von Produkten im Rahmen des Online-Marketings, E-Mail-Marketings, die Verwendung der Werke für Werbezwecke und zur Vermarktung von Produkten im Zusammenhang mit digitalen Werbeformen für mobile Endgeräte unabhängig von der verwendeten Hardware oder dem Betriebssystem (Verbreitungsrecht).
d. Das Recht die Werke unter Wahrung etwaiger Urheberpersönlichkeitsrechte unabhängig von der konkreten Funktionsweise des Verfahrens (analog oder digital) zuzuschneiden, freizustellen und/oder mit anderen Werken zu verbinden.

§ 2 Pflichten des Lizenznehmers


(1) Der Lizenznehmer hat den Lizenzgeber oder den vom Lizenzgeber angegebenen Urheber/Rechteinhaber an der Stelle, an der er die Werke einbindet, als Urheber bzw. Inhaber der Verwertungsrechte an den Werken zu benennen. Diese Nennung erfolgt durch einen Schriftzug in unmittelbarer räumlicher Nähe zu dem jeweiligen Werk.
(2) Der Lizenznehmer gewährt dem Lizenzgeber jederzeit kostenlosen Zugang zur Webseite/Social Media, um diesem eine Kontrolle der Verpflichtungen des Lizenzgebers zu ermöglichen. Benötigt man für die Webseite/Social-Media einen Zugangscode, so wird der Lizenznehmer diesen dem Lizenzgeber unverzüglich nach Einbindung der Werke in die Webseite kostenfrei zur Verfügung stellen.
(3) Der Lizenznehmer hat dem Lizenzgeber vertragsrelevante Veränderungen, die mit der Vertragsdurchführung in Zusammenhang stehen, frühzeitig anzuzeigen. Insbesondere muss er den Lizenzgeber vom Bekanntwerden unberechtigter Nutzungen der vertragsgegenständlichen Rechte durch Dritte unverzüglich informieren.
(4) Der Lizenznehmer verpflichtet sich außerdem, die unter § 1 getroffenen Vereinbarungen zur Reichweite der Rechteeinräumung einzuhalten.

§ 3 Dauer der Rechtseinräumung


(1) Die Übertragung von Nutzungsrechten ist auf die Dauer der Verwendung der Werke zu den oben angegebenen Werbezwecken befristet. Nach Beendigung der Werbemaßnahmen des Lizenznehmers erlischt dieser Vertrag ohne, dass es einer ausdrücklichen Kündigung bedarf.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt von obiger Regelung unberührt.

§ 4 Folgen der Vertragsbeendigung


Mit dem Ende dieses Lizenzvertrags fallen alle Rechte des Lizenznehmers an den Lizenzgeber zurück. Der Lizenznehmer hat alle körperlichen Vervielfältigungsstücke der Werke an den Lizenzgeber unverzüglich herauszugeben und alle elektronischen Kopien unverzüglich zu löschen.

§ 5 Schlussbestimmungen


(1) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist das Landgericht Köln, soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorschreibt.
(2) Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
(3) Der Lizenzgeber ist verpflichtet, dem Lizenznehmer jede Änderung seiner Daten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für Mitteilungspflichten des Lizenznehmers nach diesem Vertrag gilt die im Vertragsrubrum genannte Anschrift des Lizenzgebers.
(4) Die zur Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Daten des Lizenznehmers werden beim Lizenzgeber für die Vertragslaufzeit sowie bis 6 Monate nach Beendigung oder Kündigung dieses Vertrages gespeichert. Von vorstehender Regelung ausgenommen ist die Speicherung von Daten aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungsfisten. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, etwaigen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen gegenüber beim Lizenznehmer beschäftigter Personen
nachzukommen.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht. Die Parteien werden sich bemühen, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich so nahe wie möglich kommt. Gleiches gilt für den Fall einer Lücke dieses Vertrags.

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